Die Berechnung des Schadens nach der "Schwacke-Liste" ist nicht zu beanstanden. Sie stellt weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens dar.
AG Siegburg 121 C 105/10 vom 12.11.10 Der Geschädigte ist zu nicht weniger aber auch nicht mehr verpflichtet,…
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Aktenzeichen: 121 C 105/10 ·  Amtsgericht: Siegburg · Urteil vom: 12.11.10