Keine konkreten Mängel der Schätzgrundlage aufgezeigt.
AG Koeln 266 C 111/10 vom 08.12.10 Der Verweis der Beklagten auf BGH VI ZR 293/08 vom 18.05. verfängt…
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Aktenzeichen: 266 C 111/10 ·  Amtsgericht: Köln · Urteil vom: 08.12.10