Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nu
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· sonstiges
Aktenzeichen: VI ZB 75/05 ·  Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof · Urteil vom: 20.06.06