Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall
Schlagworte:
· Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz
· Zugänglichkeit
· Haftungsreduzierung/Versicherung
· Unfallersatztarif
Aktenzeichen: VI ZR 9/05 ·  Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof · Urteil vom: 25.10.05