LG Koeln 9 S 8-12 vom 08.06.2012
Die Restforderung an den Versicherer ist zu 78% zu erstatten. -> Haftung war nicht strittig, Abtretung…
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Aktenzeichen: 9 S 8-12 ·  Landgericht: Köln · Urteil vom: 08.06.2012