OLG Frankfurt am Main 4 U 164/15 vom 03.03.2016
-> Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass es für die Geschädigten keine günstigeren Angebote gegeben…
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Schlagworte:
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Aktenzeichen: 4 U 164/15 ·  Oberlandesgericht: Frankfurt/Main · Urteil vom: 03.03.2016