AG Stuttgart 42 C 5562/17 vom 27.03.2018
-> Unfallersatztarif ist nur zu erstatten, wenn dem Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich…
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Schlagworte:
· Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz
· Erkundigungspflicht
· Schwacke-Automietpreisspiegel
· Fraunhofer-Marktpreisspiegel
· Haftungsreduzierung/Versicherung
· Zustellung/Abholung
· Unfallersatztarif
· Not- und Eilsituation
Aktenzeichen: 42 C 5562/17 ·  Amtsgericht: Stuttgart · Urteil vom: 27.03.2018