Es wird festgestellt, dass die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet ist, den Antragsteller (Inhaber der Autovermietung) nach dem JVEG als Zeugen zu entschädigen.
AG Stuttgart 12 OWi 981/08/Ha vom 28.05.08 Die Entschädigung wird auf 19 EUR festgesetzt. Auch wenn…
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Schlagworte:
· Zeugengeld
Aktenzeichen: 12 OWi 981-08-Ha ·  Amtsgericht: Stuttgart · Urteil vom: 28.05.08