Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-lich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs un-ter Offenlegung
BGH VI ZR 105/06 vom 13.02.07 LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 Normaltarif:…
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Schlagworte:
· Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz
· Schwacke-Automietpreisspiegel
· Schadenminderungspflicht
· Unfallersatztarif
Aktenzeichen: VI ZR 105/06 ·  Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof · Urteil vom: 13.02.07